BamA Formenbau KG

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltungsbereich

Mit der Auftragserteilung erkennt der Besteller die nachfolgend aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Unter Aufhebung aller gegenteiligen Bedingungen, die in Anfragen oder Auftragsschreiben des Bestellers angeführt sein sollen, gelten ausschließlich die nachfolgendenden Bedingungen.

II. Umfang der Fertigungsleistungen und Lieferungen

Für den Umfang der Fertigungsleistung und Lieferungen ist die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Unser Angebote sind unverbindlich. Durch unsere Mitarbeiter mündlich, fernmündlich, fernschriftlich angegebene Erklärungen leider Art sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer Bestätigung.

Für alle Aufträge im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung unterwirft sich der Besteller diesen Geschäftsbedingungen.

Die Daten unserer Kunden werden, soweit geschäftsnotwendig und im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig (§ 26BDSG), EDV-mäßig gespeichert und verarbeitet.

Für angefertigte Konstruktionszeichnungen, Werkzeuge, Hilfsmittel (Elektroden und Modelle), andere Unterlagen und Kostenvoranschläge behalten wir uns vor – sofern nichts gegenteiliges vereinbart wurde – das Eigentums- und Urherberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

 

III. Preis- und Zahlungsbedingungen

1.  Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung; jedoch ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto, Anfuhr, Montage, Versicherung und sonstige Spesen. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Legierungszuschläge werden nach dem jeweiligen Marktpreis gesondert berechnet. Bei Aufträgen, für die keine besonderen Angebote oder Preise vereinbart wurden, dieses gilt insbesondere für Werkzeugreparaturen- und Änderungen, werden die Kosten nach Aufwand ermittelt und in Rechnung gestellt.

2. Die Zahlungen, ohne jeden Abzug, sind bar innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu leisten, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur zahlungshalber, die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Besteller.

Bei verspäteter Zahlung sind wir berechtigt, auch ohne Mahnung, Zinsen von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank, mindestens aber 8 %, zu verlangen. Nicht anerkannte oder von uns bestrittenen Gegenforderungen können vom Besteller weder aufgerechnet, noch darf aus diesem Grunde die Zahlung zurückgehalten werden.

3. Bei Annahme der Bestellung wird Kreditwürdigkeit des Bestellers vorausgesetzt. Werden uns nachträglich Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers als nicht ausreichend erscheinen lassen, können wird vor Auslieferung Vorauszahlung des vereinbarten Preises oder Sicherheitsleistungen verlangen. Mit Ausführung des Auftrages wird erst begonnen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nach Auftragserteilung ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Weigert sich der Besteller, Vorauszahlungen oder Sicherheit zu leisten, sind wir zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt. Unabhängig davon können wir für laufenden Wechsel Sicherheitsleistung verlangen.

4. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaig von uns bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.

5. Wird eine Bestellung aus Gründen, die im Risiko- und Gefahrenbereich des Bestellers liegen, nicht abgenommen oder annulliert, sind wir berechtigt, alles bis dahin angefallenen Kosten, zuzüglich einer Erstattung des entgangenen Gewinns, zu verlangen.

IV. Lieferzeit

Die Lieferzeiten berechnen sich vom Tage der Klarstellung des Auftrages bis zum Tage der Bereitstellung bzw. Fertigstellung und werden nach Möglichkeit eingehalten. Zeitgerechte Erledigung der Aufträge setzt  u. a. voraus:

-    reibungslose Anlieferung der Materialien von unseren Lieferanten,

-    störungsfreier Betriebsablauf,

-    keine außerbetrieblich auftretende Ereignisse, die Einfluss auf eine geordnete Auftragsabwicklung nehmen,

-    Einhaltung der Lieferverpflichtungen seitens des Bestellers.

Der Besteller verpflichtet sich, sämtliche Konstruktionspläne einzusehen und fristgerecht freizugeben oder bereits zu stellen. Das gleiche gilt auch für Daten, Modelle und sonstige Unterlagen, die zur Fertigung relevant sind. Diese Freigabe entbindet die Bama Formenbau KG von nachträglichen Forderungen, die nicht zum Umfang der freigegebenen Konstruktionspläne gehören.

Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens der Firma Bama Formenbau KG liegen, soweit solche Hindernisse auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind.

Entsprechende Hemmnisse entbinden uns ganz, teilweise oder für die Dauer der Störung von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrages. Die Abnahmeverpflichtung des Bestellers bleibt auch bei verspäteter Lieferung bestehen.

Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Dieses gilt insbesondere für Musterwerkzeuge oder auch Prototypen, Teilemuster oder Vorserienteile, die nicht aus Serienwerkzeugen erstellt wurden.

Ansprüche des Bestellers auf Ersatz eines Verzögerungsschadens sind ausgeschlossen. Das gleiche gilt für Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung, sofern uns nicht mindestens grobe Fahrlässigkeit im Hinblick auf den Lieferverzug oder das Lieferungsvermögen nachgewiesen werden kann. In jedem Falle ist ein evtl. Schadensersatzanspruch der Höhe nach auf den Auftragswert beschränkt, maximal jedoch 0,5 % pro Woche auf den Wert des rückständigen Teils der Lieferung oder Leistung.

Eine Verzugslage tritt erst durch schriftliche Mahnung des Bestellers ein.

 

V. Gefahrenübergang und Entgegennahme

1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der gefertigten Werkzeuge auf den Besteller über. Auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder noch andere Leistungen, z. B. Versendungskosten, übernommen werden.

2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über, jedoch besteht die Möglichkeit, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.

3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII entgegenzunehmen.

4. Langt der Kaufgegenstand in nicht ordnungsgemäßem Zustand am Bestimmungsort an, muss der Besteller sich dies vom Anlieferer (Bahn, Spedition oder unserem Fahrer) bei Übernahme bestätigen lassen. Bei der Bahn oder dem Spediteur sind etwaige Schadensersatzansprüche innerhalb einer Woche zu stellen. Bei Lieferung durch unser Fahrzeug ist Geltendmachung innerhalb der gleichen Frist erforderlich. Eine Ersatzlieferung für transportbeschädigte Ware erfolgt nur gegen Berechnung.

 

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.

2. Bei Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Gegenstände steht uns Miteigentum an der neuen Sache, im Verhältnis zum Anschaffungspreis der übrigen verarbeiteten Gegenstände einschließlich der Mehrwertsteuer, zu. Der Besteller verwahrt das Allein- oder Miteigentum für uns.

Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

3. Der Besteller ist befugt, die von uns gelieferten Gegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiter zu veräußern. Sämtliche hieraus entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller im voraus an uns ab und zwar in Höhe des jeweiligen Rechnungswertes einschließlich der Mehrwertsteuer. Ungeachtet dieser Abtretung bleibt der Besteller weiterhin zur Einziehung der Forderungen berechtigt. Auf Verlangen hat der Besteller uns die abgetretenen Forderungen nebst deren Schuldnern bekannt zu geben und uns alle für die Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Auf unser besonderes Verlangen macht der Besteller den betreffenden Drittschuldnern Mitteilung von der Abtretungsregelung. Dies gilt auch für verarbeitete, umgebildete und vermischte von uns gelieferte Gegenstände.

4. Der Besteller darf den Gegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand sind wir unverzüglich davon zu benachrichtigen. Unterlagen, die wir für eine Interventionsklage nach § 771 der Zivilprozessordnung benötigen, sind uns zur Verfügung zu stellen. Soweit wir einen Ausfall erleiden, weil ein Dritter die von ihm an uns zu erstattenden gerichtlichen und außerordentlichen Kosten einer Klage nach § 771 der Zivilprozessordnung nicht erbringen kann, haftet der Besteller.

5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Ware nach entsprechender Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.

 

VII. Haftung für Mängel der Lieferung

Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, wird die Haftung unter Ausschuss weiterer Ansprüche unbeschadet Abschnitt IX, 4. wie folgt übernommen:

1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserem Ermessen und unserer Wahl nachzufertigen oder wenn möglich auszubessern, die sich innerhalb von 6 Monaten seit Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes –ins besondere wegen fehlerhafter Bauart, mangelhafter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt  herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware, schriftlich anzuzeigen. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über. Verzögert sich der Versand oder die Inbetriebnahme ohne unser Verschulden, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrenübergang . Für , von uns verarbeitete, Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisse zustehen.

2. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.

3. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürlich Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.

4. Zur Vornahme aller uns nach beliebigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der Besteller nach Verständigung die erforderliche Zeit einzuräumen und Gelegenheit zu geben, ansonsten sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort und unverzüglich zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels im Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

5. Von den durch die Ersatzlieferung bzw. Ausbesserung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir – insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzproduktes einschließlich des Versandes.

6.  Für das Ersatzprodukt bzw. die Ausbesserung des Originalproduktes beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate, sie läuft aber mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.

7.Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen.

8. Eine Gewährleistung für Viren – und Konvertierungsfehlerfreiheit wird nicht übernommen.

 

VIII. Haftung für Nebenpflichten

Wenn durch unser Verschulden das gelieferte Produkt vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Bedienungsanleitung und Pflegeanweisungen zum Produkt – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VII und IX.

 

1. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen der Firma Bama Formenbau KG. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Produkte die Ausführung eines Teils der Gesamtbestellung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies nicht der Fall, kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.

2. Liegt ein Leistungsverzug im Sinne des Abschnitts IV dieser Geschäftsbedingungen vor und gewährt der Besteller, im Falle eines Verzugs, eine angemessene Nachfrist mit ausdrücklicher Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.

3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

4. Der Besteller hat ferner ein Recht zur Rückgängigmachung des Vertrages, wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Ersatzlieferung oder Ausbesserung bezüglich eines von ihm zu vertretenen Mangels im Sinne dieser Geschäftsbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Das Recht des Bestellers auf Rückgängigmachung des Vertrages besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Ersatzlieferung oder Ausbesserung.

5. Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.

 

X. Gerichtsstand

Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz der Firma Bama Formenbau KG zulässig ist. Die Firma Bama Formenbau ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

 

XI. Einkaufsbedingungen

a)  Auftragserteilung

Bestellungen und Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie auf unserem Bestellformularen mit ordnungsgemäßer Unterschrift erteilt und vom Lieferer innerhalb einer Frist von 10 Tagen bestätigt werden. Änderungen des Auftrages bedürfen derselben Form. Erfolgt keine fristgemäße Bestätigung, so steht es uns frei, vom Vertrag zurückzutreten. Eine Übertragung des Auftrages an Dritte ist ohne unsere Einwilligung nicht gestattet.

Bei abweichender Bestätigung des Lieferanten gelten diese Einkaufsbedingungen auch dann, wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten nur dann, wenn der Lieferer in einem besonderen Schreiben ausdrücklich darauf hingewiesen hat und die Abweichung ausdrücklich schriftlich anerkannt wurde. Weist der Lieferer in einem gesonderten Schreiben auf Abweichungen hin, können wir den Auftrag zurückziehen, ohne dass uns gegenüber Ansprüche irgendwelcher Art gestellt werden können.

b)  Liefer – und Leistungstermine

Wenn der vereinbarte Liefertermin aus einem vom Lieferer zu vertretenden Umstand nicht eingehalten wird, sind wir nach ergebnislosem Ablauf einer von uns gesetzten Nachfrist berechtigt, nach unserer Wahl Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder uns von dritter Seite Ersatz zu beschaffen oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung bedeutet keinen Verzicht auf weitergehende Ansprüche aus der Verspätung. Voraussehbare Lieferverzögerungen müssen uns frühzeitig gemeldet werden. Bis zur Versendung ist die gekaufte Ware kostenlos für uns zu verwahren. Bei früherer Anlieferung als vereinbart, behalten wir uns vor, die Rücksendung auf Ihre Kosten vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum Liefertermin bei uns auf Kosten und Gefahr des Lieferers. Wir behalten uns im Falle der vorzeitigen Lieferung vor, die Zahlung erst am vereinbarten Fälligkeitstage vorzunehmen.

c)  Eingangsprüfung

Für Stückzahlen, Maße, Gewichte und Qualität einer Lieferung sind die von uns bei der Eingangsprüfung ermittelten Werte maßgehend. Die Abnahme erfolgt unter Vorbehalt auf Richtigkeit und Tauglichkeit und nach unseren Qualitätsvorschriften.

d)  Vertragsstrafe

Bei Lieferverzug sind wir berechtigt, unter Anrechnung auf einen evtl. Schadensersatz, eine Vertragsstrafe von 0,5% pro Woche auf den Wert des rückständigen Teils der Lieferung oder Leistung zu fordern.

e)  Mängelanzeige

Mängel der Lieferung hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

 

XII. Nichtigkeitsklausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen nicht rechtwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit durch einen späteren Umstand verlieren, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine angemessene Regelung treten, die die Parteien vereinbaren würden, wenn sie die Unwirksamkeit der vereinbarten Regelung gekannt hätten.

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